Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Tobias Nase GmbH und ihren Kunden über die Erbringung von Recruiting-, Lead-Generierungs- und Online-Marketing-Dienstleistungen unter der Marke „Recruiting Partner". Stand: Mai 2026.
Tobias Nase GmbH
Kronstädter Str. 20
50858 Köln · Deutschland
50858 Köln · Deutschland
– nachfolgend „Agentur" oder „Recruiting Partner" –
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen der Tobias Nase GmbH (nachfolgend „Recruiting Partner" oder „Agentur") und ihren Kunden über die Erbringung von Recruiting-, Lead-Generierungs-, Online-Marketing-, Beratungs- und Werbedienstleistungen.
- Recruiting Partner schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ab. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen. Der Kunde versichert mit Vertragsschluss, in seiner Eigenschaft als Unternehmer zu handeln.
- Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Recruiting Partner ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Recruiting Partner in Kenntnis der AGB des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
- Individuelle Vereinbarungen im Hauptvertrag haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
§ 2 Vertragsschluss
- Verträge zwischen Recruiting Partner und dem Kunden kommen durch Unterzeichnung eines schriftlichen Dienstleistungsvertrages oder durch beidseitige Bestätigung in Textform (E-Mail genügt) zustande.
- Angebote von Recruiting Partner sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
- Der Vertragsschluss kann auch fernmündlich oder per Videokonferenz erfolgen, sofern beide Parteien dies in Textform bestätigen.
§ 3 Leistungsumfang und Charakter der Leistung
- Recruiting Partner erbringt Dienstleistungen im Bereich Recruiting und Lead-Generierung für die Personalgewinnung, insbesondere die Konzeption, Erstellung und laufende Betreuung von Werbekampagnen auf sozialen Medien (insb. Meta, TikTok, LinkedIn), die Erstellung von Bewerbungsfunnels und Landingpages sowie die Auslieferung qualifizierter Bewerber-Leads. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Hauptvertrag bzw. Angebot.
- Gegenstand der Vergütung sind ausschließlich die Entwicklung und laufende Umsetzung von Strategien, Maßnahmen, Systemen und Prozessen zur Bewerber-Generierung. Recruiting Partner schuldet weder die Erstellung noch die Übergabe eines eigenständigen, übertragbaren Werks (insbesondere keine Website, keine eigenständige Software, keine eigenständige technische Lösung).
- Sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erstellten Funnel, Landingpages, Formulare, Templates, Kampagnenstrukturen, Tracking-Konfigurationen, Werbeanzeigen, Creatives, Anzeigentexte und sonstige technische Aufbauten sind Bestandteil der laufenden Betreuungsleistung von Recruiting Partner und verbleiben während und nach der Vertragslaufzeit im alleinigen Eigentum von Recruiting Partner. Sie werden auf den von Recruiting Partner betriebenen bzw. lizensierten Accounts und Tools (insbesondere Perspective) gehostet und betrieben. Die Folgen der Vertragsbeendigung sind in § 6 Ziff. 6 abschließend geregelt.
- Recruiting Partner schuldet eine Dienstleistung im Sinne von § 611 BGB und kein Werk im Sinne von § 631 BGB. Recruiting Partner schuldet ein fachgerechtes Tätigwerden, jedoch ausdrücklich keinen bestimmten Erfolg. Insbesondere wird keine bestimmte Anzahl, Qualität oder Conversion-Rate von Bewerbern, keine bestimmte Einstellung und keine bestimmte Reichweite garantiert.
- Sofern eine erfolgsabhängige Vergütung (Bonus) im Hauptvertrag ausdrücklich vereinbart ist, gilt diese als zusätzlicher Anreiz; ein Anspruch auf Erreichen eines bestimmten Erfolgs entsteht hierdurch nicht.
- Recruiting Partner steht hinsichtlich der konkreten Ausführung der Leistungen ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu, soweit der Hauptvertrag keine spezifischen Vorgaben macht.
- Recruiting Partner ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung qualifizierter Dritter (Subunternehmer, Freelancer, Dienstleister) zu bedienen. Die datenschutzrechtlichen und vertraglichen Pflichten bleiben hiervon unberührt.
- Plattform-Drittanbieter (insbesondere Meta/Facebook, Instagram, Google, TikTok, Pinterest, LinkedIn) sind gemäß ihrer eigenen Richtlinien jederzeit berechtigt, Werbekampagnen, Werbekonten oder Inhalte ohne Vorankündigung zu beschränken, zu pausieren, zu sperren oder zu löschen. Recruiting Partner haftet hierfür nicht. Solche Maßnahmen berühren den Vergütungsanspruch von Recruiting Partner nicht.
- Etwaige von Recruiting Partner genannte Liefer- oder Reaktionszeiten sind unverbindliche Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen, die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch Recruiting Partner erforderlich sind, vollständig und fristgerecht zu erbringen. Hierzu zählen insbesondere die Bereitstellung von Inhalten, Informationen, Zugangsdaten, Freigaben, Logos, Markenrichtlinien sowie zeitnahe Rückmeldungen zu eingegangenen Bewerber-Leads gemäß Hauptvertrag.
- Verzögerungen, die durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zu Lasten von Recruiting Partner. Der Vergütungsanspruch von Recruiting Partner bleibt in vollem Umfang bestehen, auch wenn die Leistungserbringung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, ganz oder teilweise nicht möglich ist.
- Der Kunde gewährleistet, dass alle von ihm bereitgestellten Materialien (Texte, Bilder, Videos, Logos, Marken, Musik, Mitarbeiterportraits) frei von Rechten Dritter sind oder ihm sowie Recruiting Partner die erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen. Der Kunde stellt Recruiting Partner insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter – einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten – frei.
- Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm verantworteten Inhalte (z.B. Impressum, Datenschutzerklärung, arbeits- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit, AGG-konforme Stellenausschreibungen) selbst verantwortlich. Insbesondere ist der Kunde dafür verantwortlich, dass von ihm bereitgestellte Stellenanzeigen den Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprechen.
- Der Kunde verpflichtet sich, eingegangene Bewerber-Leads vertraulich zu behandeln und ausschließlich für eigene Recruiting-Zwecke zu verwenden. Eine Weitergabe der Bewerber-Daten an Dritte oder eine Nutzung für andere Zwecke ist unzulässig.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die im Hauptvertrag vereinbarten Vergütungen. Sofern dort keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
- Alle von Recruiting Partner genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind – soweit im Hauptvertrag nicht abweichend geregelt – innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Recruiting Partner ist berechtigt, die Zahlungsabwicklung über zertifizierte Drittdienstleister (z.B. Stripe, Copecart, PayPal) durchzuführen. Hierbei gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
- Bei Zahlungsverzug ist Recruiting Partner berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Verzugspauschale von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Kalendertagen ist Recruiting Partner berechtigt, sämtliche Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderung einzustellen, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche entstehen.
- Bei Ratenzahlungen ist Recruiting Partner im Falle des Verzugs mit mindestens zwei fälligen Raten berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin entfallende Vergütung als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Recruiting Partner ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Werbeausgaben für Online-Plattformen (insbesondere Meta, Google, TikTok) sind vom Kunden direkt mit dem jeweiligen Plattform-Anbieter abzurechnen und nicht Bestandteil der Vergütung von Recruiting Partner.
- Die Aufrechnung gegen Forderungen von Recruiting Partner ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausgewogen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
§ 6 Vertragslaufzeit, Kündigung und Folgen der Vertragsbeendigung
- Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen im Hauptvertrag. Während der vereinbarten Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen.
- Sofern im Hauptvertrag nicht abweichend geregelt, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch um jeweils einen weiteren Monat, sofern er nicht mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des laufenden Verlängerungsmonats in Textform gekündigt wird.
- Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail genügt).
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Recruiting Partner insbesondere vor bei: Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen, schwerwiegender Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz Abmahnung, Beleidigung oder unzumutbarem Verhalten gegenüber Recruiting Partner oder seinen Mitarbeitern, sowie Verlust der Wettbewerbsfähigkeit aufgrund vom Kunden beauftragter rechtswidriger oder rufschädigender Inhalte.
- Bei Beendigung des Vertrags – gleich aus welchem Grund – sind beide Parteien verpflichtet, sich gegenseitig zur Verfügung gestellte Zugangsdaten unverzüglich zu sperren bzw. Rückgaben vorzunehmen.
- Folgen der Vertragsbeendigung in Bezug auf Funnel und Werbematerial: Mit Beendigung des Vertrags – gleich aus welchem Grund – endet das Nutzungsrecht des Kunden an dem für ihn aufgesetzten Bewerbungsfunnel sowie an dem im Rahmen der Zusammenarbeit erstellten Werbematerial (insbesondere Anzeigen, statische Bild-Creatives, Anzeigentexte, Kampagnen). Recruiting Partner ist berechtigt und verpflichtet, den Funnel innerhalb angemessener Frist nach Vertragsende zu deaktivieren bzw. offline zu nehmen. Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe, Export, Übertragung, Migration, Kopie oder weitere Nutzung des Funnels oder des Werbematerials besteht nach Vertragsende ausdrücklich nicht. Es ist dem Kunden nach Beendigung der Zusammenarbeit ausdrücklich nicht gestattet, die im Rahmen des Vertrags erstellten Werbeanzeigen, Creatives, Anzeigentexte und sonstigen Werbematerialien weiter zu verwenden, zu schalten, zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder Dritten zur Verfügung zu stellen. Verstößt der Kunde hiergegen, ist Recruiting Partner berechtigt, neben Unterlassung auch Schadensersatz und die Rückführung der unberechtigt genutzten Materialien zu verlangen.
- Übergabe der Bewerber-Leads: Hiervon unberührt bleibt die Übergabe der bis zum Vertragsende generierten Bewerber-Leads an den Kunden. Diese werden dem Kunden in einem gängigen Datenformat (z.B. CSV, Excel) bereitgestellt. Die Verarbeitung erfolgt im Rahmen der gesonderten Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß § 11 Ziff. 2.
- Optionale Übernahme gegen Ablöse: Der Kunde kann nach Vertragsende auf Wunsch eine Übertragung des Funnels und/oder die zeitlich befristete Weiternutzung der Werbematerialien gegen ein gesondertes Ablöse-Entgelt anfragen. Umfang, Bedingungen und Höhe des Entgelts werden im Einzelfall in Textform vereinbart. Bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts findet keine Übertragung bzw. Freigabe statt. Ein Anspruch des Kunden auf eine solche Übertragung oder auf den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung besteht ausdrücklich nicht; Recruiting Partner entscheidet hierüber nach freiem Ermessen.
§ 7 Höhere Gewalt und Plattform-Risiken
- Ereignisse höherer Gewalt, die Recruiting Partner die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen Recruiting Partner, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Aussperrungen, großflächige IT-Ausfälle sowie Internet- und Plattform-Ausfälle, die Recruiting Partner nicht zu vertreten hat.
- Werden Werbekonten, Werbeanzeigen, Pages oder Inhalte des Kunden auf Drittplattformen (z.B. Meta, Google) gesperrt, deaktiviert, gelöscht oder eingeschränkt, so liegt dies außerhalb des Verantwortungsbereichs von Recruiting Partner. Der Vergütungsanspruch bleibt in diesen Fällen unberührt. Recruiting Partner wird sich im Rahmen des Zumutbaren bemühen, durch Kommunikation mit der Plattform eine Wiederherstellung zu erreichen.
- Recruiting Partner haftet nicht für die kontinuierliche Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit von Drittsystemen (insbesondere Perspective, Meta Business Manager, Google Ads, Hosting-Anbieter, etc.).
§ 8 Nutzungsrechte
- Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den von Recruiting Partner erstellten und freigegebenen Arbeits- und Leistungsergebnissen ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich auf die Dauer der Vertragslaufzeit beschränktes, in Umfang und räumlich auf die vertraglich vereinbarten Werbemaßnahmen begrenztes Nutzungsrecht zur werblichen Verwendung im Rahmen des eigenen Geschäftsbetriebs. Eine Weiterverwendung der Werbeanzeigen, Creatives, Funnels und sonstiger Werbematerialien nach Vertragsende ist ausgeschlossen und nur nach Maßgabe von § 6 Ziff. 6 und Ziff. 8 zulässig.
- Das Urheberrecht sowie die ausschließlichen Nutzungsrechte verbleiben bei Recruiting Partner. Funnels, Landingpages, Formulare, Kampagnen-Setups und sonstige technische Aufbauten sind keine an den Kunden zu übertragenden Werke; sie verbleiben gemäß § 3 Ziff. 3 im alleinigen Eigentum von Recruiting Partner. Ausschließliche Nutzungsrechte oder Sperrfristen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und einer zusätzlichen Vergütung von mindestens 100 % des für die jeweilige Bild- bzw. Videonutzung fälligen Grundhonorars.
- Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte außerhalb der vertragsgemäßen werblichen Verwendung sowie eine Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Recruiting Partner in Textform zulässig. Die Nutzung durch verbundene Unternehmen des Kunden im Sinne von §§ 15 ff. AktG ist von der Zustimmung umfasst.
- Recruiting Partner behält sich vor, von dem Recht auf Urhebernennung Gebrauch zu machen.
- Recruiting Partner ist berechtigt, im Rahmen des Vertrags erstellte Materialien (Werbeanzeigen, Landingpages, Funnel, Creatives) als Referenz für eigene Marketingzwecke zu verwenden, einschließlich der Darstellung im Portfolio, in Pitches, auf der Website und in Social-Media-Kanälen. Möchte der Kunde dies einschränken oder ausschließen, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
- Bei einer Beendigung des Vertrags vor vollständiger Bezahlung erlischt das eingeschränkte Nutzungsrecht des Kunden. Die fortgesetzte Nutzung nicht bezahlter oder nach Vertragsende weiterverwendeter Arbeitsergebnisse stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und berechtigt Recruiting Partner zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen.
§ 9 Mängelrüge und Abnahme
- Sofern es sich bei den von Recruiting Partner erbrachten Leistungen ausnahmsweise um Werkleistungen handelt, ist der Kunde nach Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung keine wesentlichen Mängel aufweist.
- Erfolgt innerhalb von 7 Werktagen nach Vorlage zur Abnahme oder Lieferung keine Mängelrüge in Textform, gilt die Leistung als abgenommen bzw. mangelfrei.
- Soweit Mängel behebbar sind, ist Recruiting Partner zunächst zur Nachbesserung berechtigt. Eine Schadensersatzpflicht entsteht erst, wenn Recruiting Partner die schriftlich angezeigten Mängel innerhalb von zehn Werktagen nicht behoben hat.
§ 10 Haftung
- Recruiting Partner haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Recruiting Partner nur für (a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (b) Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in letzterem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Die Haftung von Recruiting Partner ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Betrag der vom Kunden in den vergangenen 12 Monaten an Recruiting Partner gezahlten Vergütung begrenzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Recruiting Partner haftet nicht für Daten- oder Programmverluste, soweit der Schaden durch ordnungsgemäße und regelmäßige Datensicherung des Kunden vermeidbar gewesen wäre. Die Haftung für Datenverlust ist der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt.
- Recruiting Partner haftet nicht für die arbeitsrechtliche, wettbewerbs-, marken- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der vom Kunden freigegebenen Inhalte. Der Kunde ist für die rechtliche Prüfung selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die AGG-konforme Gestaltung von Stellenausschreibungen.
- Recruiting Partner haftet nicht für Abmahnverfahren, Bußgelder oder sonstige Verfahren, die aufgrund vom Kunden bereitgestellter oder freigegebener Inhalte gegen den Kunden verhängt werden.
- Recruiting Partner haftet nicht für Sperrungen, Deaktivierungen oder Löschungen von Werbekonten, Anzeigen oder Inhalten durch Drittplattformen (Meta, Google, TikTok, etc.).
- Recruiting Partner haftet nicht für die fachliche Eignung, Qualifikation oder das spätere Verhalten der durch die Leistungen generierten Bewerber. Die Auswahlentscheidung und der Abschluss von Arbeitsverträgen liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für ausdrücklich übernommene Garantien bleibt unberührt.
§ 11 Datenschutz und Vertraulichkeit
- Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
- Soweit Recruiting Partner im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere Bewerber-Daten), schließen die Parteien eine separate Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Ohne wirksame AVV erfolgt keine Verarbeitung personenbezogener Daten.
- Der Kunde versichert, dass er bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Recruiting Partner die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhält und alle erforderlichen Einwilligungen und Rechtsgrundlagen vorliegen.
- Der Kunde stellt Recruiting Partner von der Haftung wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht im Rahmen des Vollzugs des Hauptvertrags frei, es sei denn, Recruiting Partner hat den Verstoß selbst und ausschließlich zu vertreten.
- Beide Parteien verpflichten sich zur strengen Vertraulichkeit über alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge, Strategien und Unterlagen, einschließlich der Bewerber-Daten. Die Vertraulichkeitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Vertragsdauer hinaus und erstreckt sich auf alle Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Wettbewerb und Branchenexklusivität
- Recruiting Partner arbeitet, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ohne Branchenexklusivität. Die parallele Betreuung anderer Kunden – auch aus derselben Branche oder demselben räumlichen Markt – ist zulässig und stellt keinen Pflichtverstoß dar.
- Eine Branchen- oder Regionalexklusivität bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung gegen gesondertes Entgelt; ihr Umfang (insbesondere Branchen, geografische Reichweite, Laufzeit) ist konkret zu bestimmen.
- Recruiting Partner verpflichtet sich jedoch, im Rahmen der parallelen Betreuung mehrerer Kunden derselben Branche keine vertraulichen Informationen, Strategien oder Bewerber-Daten des einen Kunden zugunsten eines anderen Kunden zu verwenden.
§ 13 Abtretung und Vertragsübertragung
- Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Recruiting Partner auf Dritte übertragen.
- Recruiting Partner ist berechtigt, den Vertrag im Falle einer Umstrukturierung des eigenen Geschäftsbetriebs auf eine Nachfolgegesellschaft zu übertragen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie individueller Verträge bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss internationaler Privatrechts-Abkommen. Erfüllungsort ist der Sitz von Recruiting Partner.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ist – soweit gesetzlich zulässig – Köln. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch im Verhältnis zu Vertragspartnern mit Sitz im Ausland, soweit dies nach den Vorschriften der EuGVVO (VO (EU) Nr. 1215/2012) zulässig ist.
- Recruiting Partner ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, sofern dies aufgrund geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen, höchstrichterlicher Rechtsprechung oder einer wesentlichen Änderung der Geschäftspraxis erforderlich ist. Dem Kunden wird die geänderte Fassung in Textform mitgeteilt; widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 6 Wochen, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf diese Folge wird der Kunde in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem Willen der Parteien im Rahmen des rechtlich Möglichen am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend im Falle einer Regelungslücke.
Stand dieser AGB: Mai 2026